Schwangeren dürfen während des Mutterschaftsurlaubes keine finanziellen Nachteile entstehen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt während des Mutterschaftsurlaubes einen Tagessatz von 13,- Euro pro Kalendertag, die Differenz von dieser Zahlung bis zum Erreichen des üblichen Nettogehaltes muss der Arbeitgeber tragen. Diese Differenz nennt sich Mutterschaftsgeldzuschuss. Privat versicherte Angestellte erhalten ebenfalls einen Mutterschaftsgeldzuschuss vom Arbeitgeber, jedoch erhalten sie von der Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber darf aber von seinem Mutterschaftsgeldzuschuss den Betrag von 13,- Euro pro Kalendertag abziehen. Privat versicherte Schwangere erhalten vom Bundesversicherungsamt einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 210,- Euro. So wie die werdende Mutter keine Nachteile erleiden darf, so darf der Arbeitgeber auch keine Nachteile durch den Umstand der privaten Krankenversicherung seiner Arbeitnehmerin erleiden.
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