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Mutterschaftsgeld

Sobald die Schwangerschaft einer Frau festgestellt wird, muss sie dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Mit der Feststellung der Schwangerschaft fällt die Schwangere unter das Mutterschutzgesetz. Ab diesem Zeitpunkt darf sie in ihrem Arbeitsverhältnis keine Überstunden mehr leisten und nicht mehr nach 20:00 Uhr arbeiten. Die Pausen müssen ihr gewährt werden. Stundenlanges Stehen und die Arbeit mit giftigen Substanzen sind zu vermeiden. Sechs Wochen vor der Geburt beginnt der Mutterschaftsurlaub und sie erhält ab diesem Zeitpunkt das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld zahlt der Arbeitgeber und es muss in der gleichen Höhe gezahlt werden wie das übliche Nettogehalt. Von der Krankenkasse erhält die Schwangere ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,- Euro pro Tag. Dies darf der Arbeitgeber von seiner Zahlung des Mutterschaftsgeldes abziehen. Privatversicherte erhalten einen einmaligen Betrag in Höhe von 210,- Euro vom Bundesversicherungsamt. Eine privat versicherte Schwangere in einem Angestelltenverhältnis erhält trotzdem ihr Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber, der allerdings die 13,- Euro, die er im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten würde, von seiner Zahlung abziehen darf.

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