Sowohl bei privat als auch bei gesetzlich versicherten Personen spricht man von einer Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Gesetzlich Versicherte werden automatisch Mitglied der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse, sobald sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung antreten. Dies ist in der Regel erstmalig der Fall, wenn eine Ausbildung begonnen wird. Wer erstmalig eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, kann unter den gesetzlichen Krankenkassen häufig noch wählen. Erfolgt keine Wahl, wird der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer automatisch bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Dies kann eine Innungskrankenkasse sein oder auch eine berufsständische Krankenkasse sowie eine Allgemeine Ortskrankenkasse. Wird ein neues Arbeitsverhältnis angetreten, muss dem neuen Arbeitgeber mitgeteilt werden, in welcher Krankenkasse eine Mitgliedschaft besteht. Gesetzlich Pflichtversicherte, die sich arbeitslos melden müssen, bleiben in der bisherigen Krankenversicherung versichert. Beim Antrag auf Arbeitslosengeld muss, wie auch für einen neuen Arbeitgeber, die Krankenkasse angegeben werden, in welcher eine Mitgliedschaft besteht. In einigen Fällen wird eine Bescheinigung zur Mitgliedschaft verlangt. Diese kann bei der Krankenkasse angefordert werde.
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