Wenn eine Person Antrag auf eine Krankenversicherung stellt und bereits als versicherte Person angenommen wurde, kann es trotzdem dazu kommen, dass die Gesellschaft einen Rücktritt vom Vertrag ankündigt. Unter bestimmten Umständen besteht jedoch eine Leistungspflicht trotz Rücktritts seitens der Gesellschaft. Ist der Versicherungsnehmer all seinen Pflichten nachgekommen, muss die vertraglich vereinbarte Leistung gezahlt werden, wenn bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden. Die Leistungspflicht trotz Rücktritts besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben im Antrag abgegeben hat oder wenn er eine Erkrankung verschwiegen hat, von der er bereits wusste. Auch wenn der Versicherungsnehmer wichtige Veränderungen nicht gemeldet hat, kann die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten.
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