Will man einen Versicherungsschutz kündigen, so muss man sich entweder nach den entsprechenden Kündigungsfristen richten, oder aber von einem bestehenden Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, das beispielsweise nach Beitragserhöhungen besteht. Ausnahmen bilden hier jedoch Beitragserhöhungen, die im Zuge einer Fusion der Krankenkasse erfolgt sind. Hier besteht für den Versicherten kein Sonderkündigungsrecht. In der PKV ist eine Kündigung entweder bereits zum Ende des nächsten Monats oder zum Ende jeden Vertragsjahres oder Kalenderjahres möglich. Abhängig ist dies von den Angaben der jeweiligen Versicherungsgesellschaft im Versicherungsvertrag. Gerade bei einer Kündigung der GKV sind Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Kündigung zu beachten. So gilt diese aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht erst als gültig, wenn der Versicherte innerhalb der Kündigungsfrist die Zugehörigkeit zu einer anderen Krankenkasse durch Bescheinigung oder eine anderweitige Absicherung, beispielsweise in Form der PKV, nachweisen kann. Grundsätzlich sollte man seinen Versicherungsschutz erst dann kündigen, wenn man eine Versicherungsbestätigung einer anderen Gesellschaft schriftlich erhalten hat. In der Regel kann man bei jedem Versicherer den Versicherungsbeginn der neuen Versicherung so legen, dass ein nahtloser Übergang besteht und die Kündigungsfrist eingehalten werden kann.
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