Der Krankenschein ist eigentlich begrifflich noch ein Überbleibsel aus Zeiten der Krankenversicherung, als es noch keine Versicherungskärtchen gab, die dem Arzt vorgelegt werden konnten. Wer als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse einen Arzt aufsuchen musste, hatte einen Krankenschein vorzulegen. Im Endeffekt befanden sich auf dem Krankenschein die gleichen Daten, die der Arzt heute über das Versicherungskärtchen einliest. Der Versicherte musste auf dem Krankenschein nur noch das Quartal eintragen und den Krankenschein unterschreiben. Die Krankenkassen sendeten jedes Jahr Versicherungsheftchen an ihre Versicherten, die ausreichend Krankenscheine für jedes Quartal enthielten. Als Krankenschein bezeichnet man aber auch ein Formular, welches dem Arbeitgeber vorzulegen ist, wenn man aufgrund einer Erkrankung nicht der vertraglich vereinbarten Arbeit nachgehen kann. Die korrekte Bezeichnung hierfür ist eigentlich Krankmeldung, im Volksmund wird jedoch vom Krankenschein gesprochen. Je nach Abmachung im Arbeitsvertrag muss der Krankenschein bzw. die Krankmeldung etwa am dritten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung in Kenntnis gesetzt werden. Der pflichtversicherte Arbeitnehmer muss den Krankenschein nicht nur dem Arbeitgeber vorlegen, sondern auch der Krankenkasse zusenden. Dies ist bezogen auf die Zahlung von Krankengeld nach der sechsten Krankheitswoche wichtig und führt mitunter zu Ernüchterung, wenn dessen Zahlung aufgrund der Nichtbeachtung dieser Informationspflicht später verweigert wird. Häufig wird zudem nicht beachtet, dass sich mit Einreichung eines Krankenschein für eine Erkrankung, die sich in Kürze wiederholt, die Tage der Arbeitsunfähigkeit, addieren, so dass es auch bei wenigen Krankheitstagen keinesfalls verzichtbar ist, diesen Krankenschein weiterzuleiten.
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