Die Zahlung von Krankengeld ist Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich hier um eine Regelleistung, die erbracht werden muss, sofern sie notwendig wird. Arbeitnehmer haben im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls den Anspruch auf die Fortzahlung des üblichen Gehalts für einen Zeitraum von sechs Wochen. Das Gehalt muss in der gewohnten Höhe gezahlt werden, jedoch entfallen zusätzliche Leistungen wie Schichtzulagen, die üblicherweise angefallen wären, da der kranke Arbeitnehmer die Schicht ja nicht leistet. Ist die Heilung der Krankheit nicht innerhalb der sechs Wochen erfolgt, so hat der gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des üblichen Bruttogehaltes und darf 90 Prozent des normalen Nettogehaltes nicht überschreiten. Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Pflegeversicherung besteht weiterhin und die Beiträge werden direkt einbehalten. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für einen Zeitraum von insgesamt 72 Wochen, sofern es sich um die gleiche Krankheit handelt und der Zeitraum der Krankschreibung nicht durch Arbeitsphasen unterbrochen wurde. Privat Versicherte können die Zahlung von Krankengeld in ihrem Vertrag einschließen und den Beginn und die Dauer der Zahlung von Krankengeld weitgehend selbst festlegen. Das Krankengeld und der Beginn der Zahlung sowie die Dauer der Zahlung wirken sich auf die Höhe des Beitrags aus. Jedoch sollte das Krankengeld in einem vernünftigen und üblichen Rahmen durchaus in die Versicherung eingeschlossen werden, damit während einer Krankheitsphase einem Selbstständigen kein Verdienstausfall entsteht, der eventuell zu großen, finanziellen Engpässen führen könnte.
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