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Kostenbefreiung

Die Kostenbefreiung entstammt begrifflich der gesetzlichen Krankenversicherung und tritt dann in Kraft, wenn bestimmte Voraussetzungen beim Versicherten vorliegen. Jeder Versicherte hat im Sinne der sozialen Gerechtigkeit Anspruch auf Kostenbefreiung, sofern er Bedürftigkeit nachweisen kann. Ein chronisch Kranker hat beispielsweise das Recht, sich von den Zuzahlungen für seine regelmäßig benötigten Medikamente befreien zu lassen. Auch für sonstige medizinische Leistungen gilt er als befreit im Rahmen seiner Krankheit. Die Kostenbefreiung kann vollständig, aber auch nur teilweise erfolgen. Die vollständige Kostenbefreiung gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren automatisch. Die teilweise Kostenbefreiung erfolgt auf Antrag und betrifft vorwiegend die Zuzahlungen zu Medikamenten, sofern die Zuzahlung aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel als unzumutbar angesehen werden kann. Fahrtkosten und Zahnersatz sind in der Regel von der Kostenbefreiung ausgenommen. Jedoch gibt es hinsichtlich der Fahrtkosten Ausnahmen, wie beispielsweise bei Nierenkranken, die mehrmals pro Woche zur Dialyse gebracht werden müssen. In der Regel wird hier der Krankentransport von den Krankenkassen übernommen.

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