Wenn vom Kontrahierungszwang die Rede ist, so ist hierunter der Zwang zum Vertragsabschluss zu verstehen: es handelt sich um die Verpflichtung, ein Angebot auf Vertrag anzunehmen. Grundsätzlich kann keine Person zum Vertragsabschluss gezwungen werden. Der Kontrahierungszwang besteht vielmehr bei der gesetzlichen Krankenkasse. Sie ist verpflichtet, jede Person vertraglich in die Krankenversicherung aufzunehmen, die unter die Bedingungen der gesetzlichen Pflichtversicherung fällt. Der Kontrahierungszwang wird jedoch unterschieden in den unmittelbaren und den mittelbaren Kontrahierungszwang. Der unmittelbare Kontrahierungszwang ist gesetzlich festgelegt, der Vertrag muss angenommen werden. Der mittelbare Kontrahierungszwang bedeutet, dass der Vertragspartner den Vertrag nicht ablehnen darf, es aber trotzdem tut. Der abgewiesene Vertragspartner hat dann jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz. Im Gegensatz zum Kontrahierungszwang steht die eigentlich übliche Vertragsfreiheit.
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