Jeder Bürger, der ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen muss und über die gesetzliche Krankenkasse versichert ist, wird als Kassenpatient bezeichnet. Kassenpatienten haben das Recht auf Behandlung und Versorgung durch an den Krankenkassen zugelassene Vertragsärzte. Diese Rechte umfassen alle notwendigen Maßnahmen: das Aufsuchen des Hausarztes, die diagnostischen Maßnahmen, auch die eventuell notwendige Überweisung an einen Facharzt oder eine Klinik, notwendige Operationen, Medikamente und alle Maßnahmen zur Heilung und zur Nachsorge einer Krankheit. Der Kassenpatient hat hierbei Anspruch auf alle Maßnahmen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten sind. Der Arzt unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Kassenpatienten und dem Privatpatienten. Für den Kassenpatienten muss er grundsätzlich die günstigste Variante einer Therapie wählen und darf nur Leistungen erbringen, die im Leistungskatalog enthalten sind. Privatpatienten haben je nach gewähltem Tarif einen Anspruch auf bessere und kostenintensivere Leistungen. Der Kassenpatient kann ebenfalls die besseren Leistungen in Anspruch nehmen, muss diese dann jedoch selbst zahlen - hierüber ist er im Voraus aufzuklären.
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