Wenn Menschen aufgrund von körperlichen oder seelischen Einschränkungen, die sich durch Unfälle oder Erkrankungen herbeigeführt worden, nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben, spricht man von Invalidität. Eine vollständige Unfähigkeit zur Berufstätigkeit bedeutet auch eine absolute Invalidität, ist die Erwerbsfähigkeit hingegen noch in Teilen erhalten, spricht man von einer Teilinvalidität. Die Invaliditätsstaffel bezieht sich auf diese Teilinvalidität. Hier ist aufgeschlüsselt, welche Behinderung oder Einschränkung welchen Invaliditätsgrad hervorruft. Bei einer Invalidität von zwanzig Prozent beispielsweise wird der Anteil der Versicherungssumme im Rahmen einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ausgezahlt, der der in der Invaliditätsstaffel angegebenen Einschränkung entspricht. In diesem Fall zwanzig Prozent von den möglichen hundert Prozent. Bei einer Teilinvalidität kann man vom Versicherungsnehmer verlangen, dass er den Beruf wechselt und einen Beruf ausübt, den er trotz seiner Einschränkung bewältigen kann. Dies sehen nicht nur die privaten Versicherungsnehmer so, sondern auch der Gesetzgeber in Bezug auf die Rentenzahlung.
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