Zur Verteilung der Gesamtvergütung der Vertragsärzte in Deutschland wurde von der kassenärztlichen Vereinigung eine Regelung geschaffen, welche die Bezeichnung Honorarverteilungsmaßstab trägt. Dieser kann im Sozialgesetzbuch unter § 85 Absatz 4 nachgelesen werden. Die Kassenärztliche Vereinigung besteht aus diversen Vertretern der Ärzteschaft. Von ihr beschlossene Regelungen gelten als verbindlich. Die Krankenkassen dürfen Bedenken und Wünsche äußern, die auch zu begründen sind, allerdings muss die kassenärztliche Vereinigung die Ablehnung, falls eine solche erfolgt, ebenfalls begründen. Ein niedergelassener Arzt hat Anspruch auf die Zahlung eines Honorars für seine geleistete Arbeit für gesetzlich versicherte Patienten. Der Honorarverteilungsmaßstab stellt den Verteilungsschlüssel dar, nach dem die Honorare an die Ärzte ausgezahlt werden.
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