Grundsätzlich richten sich die Gebühren, die ein niedergelassener Arzt für seine Leistungen in Rechnung stellen darf, nach der Gebührenordnung für Ärzte. Der Arzt kann daher keine Pauschalabrechnungen vornehmen. Wenn eine erbrachte oder zu erbringende Leistung jedoch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt ist, so kann der Arzt diese eigenständig in Rechnung stellen. Hierbei hat er ein Honorar zu veranschlagen, welches unter Berücksichtigung der Art der Behandlung, aber auch nach dem Kostenaufwand und dem Zeitaufwand berechnet wird. Der Arzt hat hier zwar einen gewissen Spielraum, jedoch ist eine Honorarvereinbarung nur in Ausnahmefällen erlaubt. Leistungen beispielsweise, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden und vom Patienten privat getragen werden müssen, dürfen mit einer Honorarvereinbarung beschlossen werden. Eine Honorarvereinbarung ist beispielsweise in der Schönheitschirurgie üblich, da die Kosten für kosmetische Operationen, die nicht notwendig sind, grundsätzlich von den Patienten selbst getragen werden müssen. In diesem Fall darf der Arzt sein Honorar frei beschließen. Der Patient erklärt sich vor der Erbringung der medizinischen Leistung per Unterschrift mit dem veranschlagten Honorar einverstanden.
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