Rettungspersonal sowie Ärzte, Pflegekräfte und Krankenschwestern, Pfleger oder auch Hilfskräfte vor Ort sind grundsätzlich verpflichtet, Reanimationsmaßnahmen am Menschen durchzuführen bis keine Vitalzeichen mehr gemessen werden können, gleich wie lange die Rettungsmaßnahmen dauern. Sofern noch Vitalzeichen in irgendeiner Form vorhanden sind, dürfen die Maßnahmen nicht gestoppt werden. Unter Vitalzeichen sind hier in erster Linie Puls und Herzschlag sowie die Atmung zu verstehen. Erst, wenn keine Vitalzeichen mehr vorhanden sind, darf der Tod bescheinigt werden. Das Ausbleiben sämtlicher Vitalwerte bedeutet, dass auch der Hirntod eingetreten ist. Bei Komapatienten und Unfallopfern kommt es häufig zu der Situation, dass der Körper nur durch Apparaturen am Leben erhalten wird. Kann jedoch keine Gehirnaktivität mehr aufgezeichnet werden, also der Hirntod eingetreten ist, so gilt der Patient als tot. Als Todeszeit gilt hier die Uhrzeit der Feststellung des Hirntods. Es muss jedoch vollkommen einwandfrei feststellbar sein, dass eine Hirnschädigung vorliegt und der Ausfall der Hirnfunktion dauerhaft ist. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat, werden die Vitalfunktionen bis zur Transplantation der benötigten Organe künstlich aufrecht erhalten, damit die Organe nicht absterben und unbrauchbar werden.
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