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Hilfsmittelverkauf durch Ärzte

Seit dem Jahr 1998 ist der Hilfsmittelverkauf durch Ärzte strikt verboten. Der Arzt darf bei Bedarf nur noch ein Rezept für Hilfsmittel ausstellen, sofern diese für die Heilung oder zur Verbesserung der Lebensqualität des Patienten angebracht erscheinen. Der Arzt darf diese Hilfsmittel aber keinesfalls selbst vertreiben oder dem Patienten direkt aushändigen. Der Hilfsmittelverkauf durch Ärzte wurde verboten, da der Arzt per Gesetz und aufgrund seiner ethischen Verpflichtung dem Menschen gegenüber keinerlei finanzielle Vorteile aus dem Bedarf an Hilfsmitteln ziehen darf. Wenn der Arzt ein Rezept für ein Hilfsmittel ausgestellt hat, muss der Versicherte dieses zunächst bei einer Krankenkasse beantragen und erhält dann bei tatsächlich festgestelltem Bedarf den Betrag für das benötigte Hilfsmittel. Hier wird immer darauf geachtet, dass die günstigste Variante gewählt wird. Wer kostenintensivere Hilfsmittel in Anspruch nehmen will, muss die Differenz selbst tragen. Privat Versicherte können sich den Antrag auf Hilfsmittel sparen. Sie können diese direkt kaufen und reichen anschließend das Rezept und die Rechnung bei ihrer privaten Krankenversicherung ein, den Betrag erhalten sie, abzüglich des Eigenanteils pro Kalenderjahr, zurückerstattet.

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