Eine Heimunterbringung erfolgt dann, wenn ein Mensch sich nicht mehr in Eigenverantwortung pflegen und versorgen kann. Hier geht der Gesetzgeber von zwei Faktoren aus: die Gefahr, die der Betroffene für sich selbst eventuell darstellt und die Gefahr, die er für andere Menschen darstellen könnte. Im Fall von hochgradiger Demenz beispielsweise ist der Betroffen selbstgefährdet, allerdings besteht in vielen Fällen auch eine Fremdgefährdung. In der Regel erfolgt keine von den Behörden angeordnete Heimunterbringung, sofern der Betroffene auffällig geworden ist, aber noch Verwandte hat, die sich um ihn kümmern. Eine Heimunterbringung kann jedoch durch die Behörden angeordnet werden, wenn der Betroffene alleine lebt und die Versorgung nicht sichergestellt ist. Hierfür müssen jedoch ausreichend Gründe vorliegen: Eigengefährdung und/oder Fremdgefährdung, Verwahrlosung, Gefahr der Unterernährung und desolate hygienische Zustände. Die Heimunterbringung seitens der Sozialbehörden kann auch erfolgen, wenn der Betroffene in seiner Versorgung von Verwandten abhängig und von ihnen vernachlässigt wird. In der Regel kommen die Sozialbehörden für die Kosten auf, die eine Heimunterbringung verursacht, sofern es keine Verwandten gibt, die zur Beteiligung an den Kosten herangezogen werden können. Eine Heimunterbringung kann jedoch auch durch Verwandte erfolgen, wenn sie die Pflege des Betroffenen nicht mehr bewältigen können
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