Erkrankt eine versicherte Person, so erfolgt seitens des Arztes eine Therapie, diese nennt sich Heilbehandlung. Hierbei stellt jede Form der Therapie eine Heilbehandlung dar, ob es sich um eine ambulante Therapie mit Überwachung des Patienten und der Vergabe von Medikamenten handelt oder aber um einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik. Auch wenn weitere Fachärzte mit in die Therapie einbezogen werden müssen, wenn beispielsweise Massagen oder Krankengymnastik erfolgen müssen, spricht man von einer Heilbehandlung. Der behandelnde Arzt hat die Pflicht, den Patienten über die Art der Heilbehandlung aufzuklären, dies beinhaltet auch eine Prognose über Chancen der Heilung und eventuelle Risiken. Der Patient muss mit der Heilbehandlung einverstanden sein, sonst darf sie nicht durchgeführt werden. Ist ein Patient nicht mit der Heilbehandlung einverstanden, darf er sie ablehnen, führt der Arzt sie trotzdem durch, so verstößt er gegen das Persönlichkeitsrecht des Patienten. Die Kosten für die Heilbehandlung übernimmt grundsätzlich die Krankenversicherung, sofern Heilmethoden angewendet werden, die dem Leistungskatalog der Krankenkassen entsprechen. Privat Versicherte haben bezüglich der Heilmethoden mehr Möglichkeiten als gesetzlich Versicherte, da die privaten Krankenkassen, sofern ein entsprechender Tarif vereinbart wurde, wesentlich mehr Leistungen übernehmen, wie beispielsweise auch die zusätzliche oder ergänzende Heilbehandlung beim Heilpraktiker.
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