In einigen besonderen Fällen kann die private Krankenversicherung von ihrem Versicherungsnehmer ein Gutachten verlangen. Der Versicherte ist verpflichtet, ein solches vorzulegen, sofern es verlangt worden ist. Häufig wird ein Gutachten verlangt, wenn der Versicherungsnehmer berufsunfähig geworden ist oder aber es zu einer lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit kommt. In beiden Fällen verlangen die gesetzlichen Krankenversicherungen übrigens auch ein Gutachten. Das Gutachten darf auch von der Krankenkasse verlangt werden, wenn die Ursache der Krankheit nicht vollständig geklärt werden konnte oder wenn ein berechtigter Verdacht auf Eigenverschulden der Krankheit durch den Versicherungsnehmer besteht. Ein neutraler Facharzt kann ein solches Gutachten erstellen, häufig aber auch wird der MDK als unabhängiger Gutachter eingeschaltet. Beim MDK handelt es sich um eine Behörde der gesetzlichen Krankenkasse, die zu Kontrollzwecken im Gesundheitswesen eingerichtet wurde. Das Gutachten, das entweder durch den MDK oder einen neutralen Facharzt erstellt wurde, gilt als Urkunde. Es darf angefochten werden, sowohl von Seiten der Versicherung als auch des Versicherten.
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