Wenn vom Geltungsbereich der PKV die Rede ist, so bedeutet dies immer die örtliche Zuständigkeit der Krankenversicherung. Die private Krankenversicherung wie auch die gesetzliche Krankenkasse ist immer in der Pflicht, die Leistungen zu übernehmen, die dem Leistungskatalog entsprechen, gleich wo in Deutschland der Versicherte sie in Anspruch nimmt. Im Ausland jedoch hängt es vom Vertrag ab ob eine Leistungspflicht besteht, bzw. ob der Geltungsbereich der Krankenversicherung das aufgesuchte Ausland noch umfasst. Mit vielen Ländern in Europa besteht ein Sozialabkommen, das bedeutet, erkrankt der Versicherte im Ausland und muss ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, so werden die Leistungen übernommen. In vielen asiatischen Ländern jedoch als auch auf dem amerikanischen Kontinent und vereinzelten anderen Ländern erfährt die Krankenversicherung aus Deutschland keinen Geltungsbereich. Das heißt, der Versicherte ist in diesen Ländern nicht krankenversichert. Sollte er krank werden oder einen Unfall erleiden, so muss er die anfallenden Kosten selbst tragen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich vor dem Antritt der Reise eine Auslandsreisekrankenversicherung.
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