Eine Gebührenminderung ist gesetzlich immer dann vorgeschrieben, wenn ein externer Arzt seine Leistungen in einer stationären Einrichtung erbringt. Es gibt Fälle, in denen ein externer Arzt als Spezialist von einer Klinik herangezogen wird, in anderen Fällen betreut er dort über die so genannten Belegbetten seine Patienten stationär mit. In Pflegeeinrichtungen ist es vollkommen üblich, dass Ärzte Hausbesuche bei ihren Patienten abstatten und auch in Notfällen verständigt und ins Haus geholt werden. In diesem Fall darf die Leistung nicht als ambulante Leistung abgerechnet werden, sondern als stationäre Leistung. Der Arzt ist dadurch zu einer Gebührenminderung verpflichtet. Ärzte versuchen aus diesem Grund, sämtliche stationären Leistungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erbringen müssen, möglichst so zu planen, dass sie auf spezielle Termine oder Wochentage fallen, so dass die Gebührenminderung nicht zu sehr ins Gewicht fällt.
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