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Freie Arztwahl

Personen, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben freie Arztwahl, das heißt, sie dürfen einen Allgemeinmediziner als Hausarzt frei wählen. Die Kosten für die Behandlung durch einen Allgemeinmediziner nach freier Arztwahl werden von den Krankenkassen erstattet, sofern Leistungen erbracht werden, die dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der gesetzlich Versicherte sollte jedoch zunächst bei Beschwerden immer den Allgemeinmediziner aufsuchen, denn die freie Arztwahl bedeutet nicht, dass die Kosten für den vergleichsweise teureren Facharzt übernommen werden, sofern sich herausstellt, dass ein Allgemeinmediziner die gleiche Leistung hätte erbringen können. In diesem Fall ist es möglich, dass die Krankenversicherung den Differenzbetrag abzieht. Der Facharzt kann aufgesucht werden und wird auch von der Krankenversicherung übernommen, wenn vom Allgemeinmediziner eine Überweisung aufgrund einer Verdachtsdiagnose ausgestellt wurde. In diesem Fall hat der Versicherte auch im Rahmen der fachärztlichen Behandlung die freie Arztwahl unter den zur Verfügung stehenden Fachärzten.

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