Die Geburt eines Kindes ist für die Eltern immer ein freudiges Ereignis, welches noch durch den Nebeneffekt bereichert wird, dass nun die Möglichkeit des Erziehungsurlaubs besteht. Diese Form des Urlaubs für die Erziehung des jungen Kindes ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes möglich und kann natürlich von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden. Wer von den beiden Elternteilen den Erziehungsurlaub nimmt beziehungsweise wie dieser genau aufgeteilt wird, hängt oftmals auch von der beruflichen Situation der Eltern sowie auch der Art der bestehenden Krankenversicherung ab. Wer privat versichert ist, muss auch weiterhin die Beiträge für die Krankenkasse zahlen, während gesetzlich Versicherte im Erziehungsurlaub von den Beiträgen befreit sind. So kann es recht sinnvoll sein, wenn ohnehin schon die Frau privat versichert ist und der Mann gesetzlich krankenversichert, dass durch die Inanspruche des Erziehungsurlaub durch den Mann Kosten gespart werden können. Auch die Frage der Elternteilzeit ist hinsichtlich des Erziehungsurlaubs und der Krankenversicherung interessant. Ist die betroffene Person privat versichert und will im Erziehungsurlaub in Teilzeit wieder arbeiten, dann müssen hierbei bestimmte Dinge beachtet werden. Da maximal 30 Stunden Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub möglich sind, könnte die Versicherungsfreigrenze unterschritten werden. In diesem Fall muss in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt werden, zumindest bis zur vollen Wiederbeschäftigung. Für diesen Fall bieten die Privatversicherer aber gerne entsprechende Anwartschaften an, damit die Wiederaufnahme reibungslos funktioniert.
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