Damit die Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Sozialversicherung eintritt, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, erlischt auch die Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass der Versicherte nicht mehr dazu verpflichtet ist, sich bei der GKV zu versichern bzw. versichert zu bleiben. Das nennt man das Ende der Versicherungspflicht. Dies ist beispielsweise bei Eintritt in die Selbstständigkeit der Fall. Der Versicherungsvertrag kann aufgelöst werden. Weiterhin kann das Ende der Versicherungspflicht eintreten, wenn der Versicherte die Pflichtversicherungsgrenze für die Pflichtversicherung in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschreitet. In diesem Fall endet die Pflicht zur Versicherung mit dem Ende des Kalenderjahres. Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt auf Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür genügt ein formloses Schreiben. Liegen Gründe für ein Ende der Versicherungspflicht vor bzw. fallen Voraussetzungen weg, so muss der Versicherungsnehmer seinen Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären. Tut er dies nicht, wird die Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Versicherungspflicht umgewandelt.
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