Unfälle, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, unterliegen anderen Regelungen als herkömmliche Unfälle im Hinblick auf die Behandlungskosten, sodass bei einem Betriebsunfall die Krankenversicherung grundsätzlich nicht greift. Vielmehr ist für einen Betriebsunfall neben der Berufserkrankung die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers zuständig. Ein Betriebsunfall liegt vor, wenn während der Arbeitszeit, in der Arbeitspause oder aber auf dem Arbeitsweg ein Unfall geschieht, der nicht absichtlich herbeigeführt worden ist. Zu unterscheiden ist der eigentliche Arbeitsunfall von dem sogenannten Wegunfall. Verantwortlich für den Unfall muss im Weitesten die versicherte Tätigkeit sein, eine haftungsbegründende Kausalität muss somit vorliegen. Bei einem Betriebsunfall, den die Krankenversicherung nicht zahlen muss, sondern der über die Unfallversicherung abgerechnet wird, entstehen keine verpflichtenden Zuzahlungen. Die Praxisgebühr, die sich einzig auf die Krankenkassen bezieht, muss genau wie Zuzahlungen zu Medikamenten bei einem Betriebsunfall nicht entrichtet werden.
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