Unter der Bemessungsgrenze, oder auch Beitragsbemessungsgrenze, versteht man in Deutschland eine Einkommensschwelle, oberhalb derer eine Anrechnung des Einkommens auf die Sozialversicherung nicht mehr erfolgt. Die Höhe der Bemessungsgrenze hängt vom jeweiligen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung ab. In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt die Bemessungsgrenze aktuell für das Jahr 2010 bei einer Einkommensschwelle von 45.000 Euro. Nur Einkommen unterhalb dieser Einkommensschwelle findet Anrechnung auf den Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung, der aktuell bei 14,9 Prozent liegt und anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird. Die Bemessungsgrenze war lange Zeit identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), die die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet. Seit dem Jahr 2003 sind diese Grenzen jedoch getrennt, wobei die Versicherungspflichtgrenze, häufig auch Jahresentgeltgrenze genannt, oberhalb der Bemessungsgrenze liegt. So wurde erreicht, dass die Zahl der gesetzlich Pflichtversicherten vergrößert wurde, insbesondere durch diejenigen Arbeitnehmer, die sich mit ihrem Einkommen zwischen beiden Schwellen befinden und somit hohe Beiträge an die GKV leisten müssen.
(Stand der Zahlen 01/11)
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