Selbstständige und Freiberufler sind nicht versicherungspflichtig und können sich freiwillig krankenversichern. Arbeitnehmer, die ein Arbeitseinkommen beziehen, sind gesetzlich krankenversichert, die Beiträge führt der Arbeitgeber an die Sozialversicherung ab. Arbeitnehmer, die in ihrem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren erreicht haben, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich freiwillig privat versichern. Arbeitnehmer haben trotzdem einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss für freiwillig Krankenversicherte durch den Arbeitgeber. Da dieser im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrags übernehmen müsste, muss er auch anteilig den Beitrag für die private Krankenversicherung übernehmen. Als Höchstanteil wird hier jedoch die Hälfte des Höchstbeitrags angesehen, der für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden müsste. Dadurch wird der Beitrag, den der Arbeitnehmer selbst tragen muss, auch für die private Krankenversicherung deutlich verringert. Selbstständige und Freiberufler arbeiten auf eigene Rechnung und tragen ihren Beitrag für die Krankenversicherung aus diesem Grund selbst. Sie haben keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss für freiwillig Krankenversicherte.
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