Nicht jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Beihilfe. Nur so genannte Beihilfeberechtigte, die sich in einer bestimmten Berufsgruppe befinden, können die Beihilfe in Anspruch nehmen. Dazu gehören Beamte, aber auch Berufsrichter und Soldaten. Auch, wenn sich diese bereits im Ruhestand befinden oder ihren Beruf aufgrund des Ablaufs der Dienstzeit aufgegeben haben, haben sie Anspruch auf Beihilfe. Zudem können auch die Ehepartner und Kinder der jeweiligen Personengruppen bei diesen mit versichert sein und haben somit ebenfalls Anspruch auf die Auszahlung der Beihilfe. Dies gilt auch für Witwen bzw. Witwer. Ehrenbeamte oder Ehrenrichter haben jedoch keinen Anspruch auf Beihilfe. Beamte der Post und der Bahn können auf andere Unterstützungen zurückgreifen.
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