Der Beginn der Krankenversicherung ist unterschiedlich geregelt. Für gesetzlich Versicherte, die ihre erste versicherungspflichtige Stelle, beispielsweise über eine Berufsausbildung antreten, fällt der Beginn der Krankenversicherung auf das Datum des Vertragsbeginns der Arbeitsstelle. Die gesetzliche Krankenversicherung endet auch nicht durch Arbeitslosigkeit, sondern bleibt bestehen. Bei Arbeitslosigkeit wird der Beitrag für die Krankenversicherung von der Arbeitsagentur überwiesen. Privat Versicherte können den Beginn der Krankenversicherung auf ein beliebiges Datum verlegen. Das Datum des Vertragsabschlusses ist nicht gleichbedeutend mit dem Datum des Versicherungsbeginns. Der Versicherungsnehmer sollte den Beginn der Krankenversicherung bei einer privaten Krankenversicherung so legen, dass sie sich lückenlos an die Versicherung durch den Vorversicherer anschließt. Dies gilt auch für den Fall eines Wechsels von einer privaten Krankenversicherung zu einer neuen Krankenversicherung bei einer anderen Gesellschaft. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass die Kündigungsfrist für die alte Krankenversicherung exakt eingehalten wird und der Beginn der Krankenversicherung bei der neuen Gesellschaft exakt auf den Tag nach dem Ende der Versicherung durch den Vorversicherer gelegt wird. Die Kündigung an die Krankenversicherung sollte jedoch erst dann abgeschickt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung der neuen Gesellschaft vorliegt.
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