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Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner

Pflichtversicherte Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf die Zahlung einer gesetzlichen Rente werden automatisch zu versicherungspflichtigen Rentnern, sofern sie Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sind oder als Angehöriger mitversichert waren. Auch privatversicherte Rentner werden automatisch mit dem Renteneintritt wieder versicherungspflichtig. Die Befreiung von der Versicherungspflicht für Rentner kann auf Antrag nach § 7, erster Absatz, Nr. 4 im Sozialgesetzbuch erfolgen. Der Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht muss innerhalb der ersten drei Monate nach dem Beginn der Versicherungspflicht für Rentner gestellt werden. Die Befreiung erfolgt rückwirkend zum Eintritt in die Altersrente, sofern keine Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Hat der Rentner bereits ärztliche Leistungen in Anspruch genommen, gilt die Befreiung ab dem Folgemonat. Für Rentner, die bereits vor Renteneintritt in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, macht eine Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner keinen Sinn. Wer allerdings auch als Rentner in der privaten Krankenversicherung bleiben möchte, muss sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Entscheidung sollte allerdings wohl überlegt sein, denn ist sie erteilt, so kann sie nicht rückgängig gemacht werden.

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