Unter gewissen Umständen können Studenten sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Grundsätzlich können Studenten beitragsfrei in der Familienversicherung der Eltern mitversichert werden, allerdings endet diese mit dem 27. Lebensjahr. Studenten können auch Mitglied in der studentischen Krankenversicherung sein. Nach Paragraph 8, Absatz 1, Nr. 5 des Sozialgesetzbuches können Studenten jedoch die Befreiung von der studentischen Krankenversicherung beantragen. Während der ersten drei Monate des Studiums kann der Antrag gestellt werden. Er kann allerdings auch vor Antritt des Studiums gestellt werden. Wurden noch keine Leistungen in Anspruch genommen, erfolgt die Befreiung rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht. Hat der Student bereits Leistungen in Anspruch genommen, erfolgt die Befreiung zum Anfang des folgenden Kalendermonats. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist unwiderruflich und gilt während der gesamten Studienzeit. Der Student muss sich entsprechend privat versichern. Die private Krankenversicherung hält für Studenten interessante Tarife bereit. Die Versicherungspflicht beginnt nach dem absolvierten Studium erneut, sofern der Student eine versicherungspflichtige Tätigkeit antritt. Der Antrag auf Befreiung von der studentischen Krankenversicherung wird formlos bei der zuständigen Krankenkasse gestellt.
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