Die so genannte Bedarfsplanung der Krankenversicherung wurde 1993 zur Vermeidung von medizinisch überversorgten Regionen eingeführt. Weitere Niederlassungen sollten in derartigen Regionen vermieden werden, Ärzte und Psychotherapeuten können sich nur noch niederlassen, sofern ein freier Arztsitz zur Verfügung steht. Die Bedarfsplanung der Krankenversicherung und somit die Feststellung, ob eine Über- oder Unterversorgung vorliegt, wird über das Arzt pro Einwohner-Verhältnis festgelegt. Dieses orientiert sich am bundesdeutschen Schnitt und deutet auf eine Überversorgung hin, wenn der Versorgungsgrad in einem Fachbereich über 110 Prozent steigt. Als unterversorgt gilt eine Region allerdings erst dann, wenn der Bedarf an Hausärzten um über 25 Prozent oder aber an Fachärzten um über 50 Prozent vom Durchschnitt abweicht. Um dies zu verhindern, werden nach der Bedarfsplanung der Krankenversicherung Neuniederlassungen jedoch bereits ab einem Versorgungsgrad von unter 110 Prozent erlaubt. Grundsätzlich erklärt sich dadurch auch, warum ein Arzt oder ein Facharzt häufig eine Praxis in einem anderen Ort als seinem Wohnort eröffnet.
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