Der Begriff Barausgleich entstammt der privaten Krankenversicherung. Ob ein Barausgleich stattfinden kann oder nicht ist immer abhängig vom gewählten Tarif des Versicherungsnehmers. Grundsätzlich werden dem Patienten bei einem stationären Aufenthalt in einer Klinik die Leistungen gewährt, die dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Ein privat versicherter Patient mit einem höherwertigen Versicherungsvertrag hat allerdings auf Grund seines Vertrags eventuell die Möglichkeit, die so genannten Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Während gesetzlich Versicherte beispielsweise in einem Mehrbettzimmer untergebracht werden und Anspruch auf Versorgung durch den diensthabenden Stationsarzt haben, hat ein privat Versicherter mit Anspruch auf Wahlleistungen die Möglichkeit, sich in einem Einzelzimmer unterbringen und durch den Chefarzt behandeln zu lassen. Selbstverständlich verursachen die Wahlleistungen wesentlich höhere Kosten. Versicherte, die auf ihren Anspruch verzichten und nur die üblichen Leistungen in Anspruch nehmen, haben von daher ein Recht auf einen Barausgleich. Die Krankenversicherung zahlt in diesem Fall den Differenzbetrag aus, der sich aus der allgemein üblichen Behandlung ergibt und den Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Wahlleistungen entstanden wären. Der Barausgleich darf jedoch nicht mit Beiträgen verrechnet werden.
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