Bei der Aufrechnung geht es um wechselseitige Forderungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen. Eine Aufrechnung von Forderungen durch den Versicherungsnehmer ist nur dann möglich, wenn eine Forderung seitens des Versicherungsunternehmens besteht. Diese muss unbestritten vorhanden sein und rechtskräftig festgestellt werden. Hat das Versicherungsunternehmen eine Forderung gegen den Versicherungsnehmer, so kann die Aufrechnung nur erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer seine Forderung rechtskräftig beweisen kann. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Die Aufrechnung kann jedoch nach Paragraph 26 im Versicherungsgesetz nicht erfolgen, wenn Beiträge oder Beitragserhöhungen gegen Forderungen aus Versicherungsleistungen aufgerechnet werden sollen. Im Klartext bedeutet das: stehen dem Versicherungsnehmer Leistungen der Gesellschaft zu, so darf die Aufrechnung keinesfalls über Beiträge erfolgen, die der Versicherungsnehmer zu leisten hat.
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