Erkrankt eine berufstätige Person in einer Art und Weise, die ihm das Arbeiten unmöglich macht, liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Der Arzt schreibt den Patienten krank, das bedeutet, er stellt ihm ein Dokument über die Arbeitsunfähigkeit aus, die so genannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese muss innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Der Arbeitgeber hat jedoch nicht das Recht nach dem Grund der Erkrankung bzw. der Diagnose zu fragen. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird die Diagnose durch den Arzt mit Hilfe einer Schlüsselnummer vermerkt. Eine Durchschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitnehmer an die Krankenkasse senden. Über die Schlüsselnummer wird die gestellte Diagnose bei der Krankenversicherung gespeichert. Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die Pflicht zur Lohnfortzahlung für den Zeitraum von insgesamt sechs Wochen. Danach kann der Versicherte Antrag auf Krankengeld bei der Krankenversicherung stellen. Die Arbeitsunfähigkeit bei Selbstständigen und Freiberuflern ist diesbezüglich etwas komplizierter. Selbstständige verlieren mit jedem Tag der Arbeitsunfähigkeit die Höhe des durchschnittlich am Tag erreichten Einkommens und haben durch keine Stelle den Anspruch auf eine Ersatzzahlung. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wird Selbstständigen aus diesem Grund bei Abschluss der privaten Krankenversicherung zum gleichzeitigen Abschluss von Krankengeld geraten, welches sich ungefähr in der Höhe des durchschnittlichen Tageseinkommens bewegt, so dass keine Verdienstausfälle entstehen.
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