Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, geraten in die Arbeitslosigkeit. Die gesetzliche Krankenversicherung behält trotzdem ihre Gültigkeit. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gibt der Arbeitslose die Krankenkasse an. Die Beträge für die Krankenversicherung werden von der Arbeitsagentur anteilig übernommen wie es in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ebenfalls der Fall ist. Wird ein privat Versicherter arbeitslos, so gelten hier die gleichen Grundlagen. Die Arbeitsagentur zahlt anteilig die Beiträge für die Krankenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit. Beendet der Versicherungsnehmer die Arbeitslosigkeit jedoch indem er ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis antritt, so erfolgt die Rückstufung in die gesetzliche Versicherungspflicht.Der Arbeitnehmer hat sich in diesem Fall zum Antritt seines Arbeitsverhältnisses um die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu bemühen.
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