Wenn Angestellte in ihrem Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze erreicht haben, können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und Mitglied in der privaten Krankenversicherung werden. Der Arbeitgeber hat zur privaten Krankenversicherung wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch einen Arbeitgeberzuschuss zu leisten. Der Arbeitgeberzuschuss bewegt sich in der Höhe von 50 Prozent des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung seines Arbeitnehmers. Maximal jedoch hat er die Hälfte des Höchstbeitrages zu zahlen, der bei der gesetzlichen Krankenversicherung anfallen würde. Die private Krankenversicherung muss jedoch Leistungen enthalten, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sind. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Abstinenz am Ende eines Kalenderjahres Beiträge zurück erhält oder sonstige Bonuszahlungen erhält, nimmt dies keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitgeberzuschusses.
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