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Arbeitgeberwechsel

Wenn ein Arbeitnehmer nicht nur den Arbeitsplatz wechselt, sondern auch die Firma, spricht man von Arbeitgeberwechsel. Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ändert sich in Bezug auf die Krankenversicherung nichts. Die Verpflichtung des bisherigen Arbeitgebers um Abführen der Sozialversicherungsbeiträge endet mit dem Ende des Vertragsverhältnisses. Der neue Arbeitgeber wird in einem fließenden Übergang die Sozialversicherungsbeiträge abführen, die sich aus dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers errechnen. Der Versicherte legt dem neuen Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vor. Dies gilt für privat als auch für gesetzlich Versicherte. Der Arbeitgeber übernimmt jeweils die Hälfte des Beitrags als Arbeitgeberanteil. Kommt es bei einem Arbeitgeberwechsel nicht zu einem fließenden Übergang von einem Arbeitsverhältnis in das Nächste, so ist ausschlaggebend, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberwechsel stattfindet. Wurde das Arbeitsverhältnis seitens des bisherigen Arbeitgebers gekündigt, so hat der Arbeitnehmer für den Zeitraum ohne Beschäftigung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Seitens der Arbeitsagentur wird dann auch die Sozialversicherung anteilig übernommen. Hat der Arbeitnehmer selbst gekündigt um einen Arbeitgeberwechsel zu erreichen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall muss er die Sozialversicherung für die Zeit ohne Beschäftigung selbst zahlen.

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