Mit der letzten Gesundheitsreform zum Januar 2009 hat der Gesetzgeber einheitliche Beitragssätze für die Sozialversicherungen eingeführt. In diesem Zuge trat auch ein allgemeiner Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung in Kraft. Dieser liegt nun bundesweit auf 1,95 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Hierfür gilt allerdings die Beitragsbemessungsgrenze von 3.675 Euro pro Monat an Bruttoentgelt. Aus diesem Bruttoentgelt errechnet sich der Höchstsatz, der an Beiträgen eingefordert werden darf. Die gleiche Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für die Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Ein allgemeiner Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung gilt selbstverständlich nur für Pflichtversicherte. Privatversicherte treffen die Vorsorge für die Pflegeversicherung im Rahmen ihrer privaten Krankenversicherung und hieraus ergeben sich viele zusätzliche Möglichkeiten um sich vollständig abzusichern.
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