Seit der letzten Gesundheitsreform, die zum ersten Januar 2009 in Kraft getreten ist, gilt ein allgemeiner Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung. Dieser allgemeine Beitragssatz liegt bei 15,5 Prozent des Einkommens von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und ebenso für Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Höchstbetrag in Höhe von 650,47 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung darf jedoch nicht überschritten werden. Versicherte, die berechtigt sind, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und in die private Krankenversicherung wechseln dürfen, können im Beitrag hohe Summen einsparen. Ein allgemeiner Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung kann unter Umständen tatsächlich die Beitragshöchstgrenze erreichen, während bei der privaten Krankenversicherung der Beitrag anhand des Lebensalters und des Geschlechts als auch am allgemeinen Gesundheitszustand errechnet wird. Unter Umständen kann hier die mehr als die Hälfte des Beitrags, der für die gesetzliche Krankenversicherung fällig wäre, eingespart werden und dies bei gleichzeitig besseren Leistungen durch die private Krankenversicherung.
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