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Allgemeine Wartezeit

Wer eine private Krankenversicherung abschließt, hat unter Umständen eine allgemeine Wartezeit zu akzeptieren. Die allgemeine Wartezeit dauert in der Regel drei Monate. Während dieser drei Monate hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf volle Leistungen durch die Krankenversicherung, es sei denn es handelt sich um einen medizinischen Notfall. Erst nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit stehen dem Versicherten sämtliche vereinbarten Leistungen zur Verfügung. Die allgemeine Wartezeit unterscheidet sich von der besonderen Wartezeit, die acht Monate beträgt, allerdings nur Zahnersatz, Zahnbehandlung und kieferorthopädische Maßnahmen als auch Entbindungen betrifft. Wechselt ein gesetzlich Versicherter zur privaten Krankenversicherung, kann die allgemeine Wartezeit entfallen, sofern die private Krankenversicherung die vorherige Krankenkasse als Vorversicherer anerkennt.

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