Der Überweisungsschein spielt nur in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Rolle. Gesetzlich Versicherte, die einen Arzt aufsuchen müssen, legen ihre Versicherungskarte vor und weisen sich damit als Mitglied der jeweiligen Krankenversicherung aus. Sie zahlen eine Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal an den behandelnden Arzt, sofern sie innerhalb des Quartals eine Behandlung in Anspruch nehmen. Diese zehn Euro werden aber vom Arzt an die Krankenkassen abgeführt. Sollte die Behandlung durch einen Facharzt notwendig werden, stellt der Arzt einen Überweisungsschein aus. Somit muss der Patient die Praxisgebühr nicht noch einmal zahlen. Für Zahnmediziner wird in der Regel kein Überweisungsschein ausgestellt, jedoch erhält der Patient einen Beleg über die Zahlung der Praxisgebühr und kann diese in der Zahnarztpraxis vorlegen. Somit muss die Praxisgebühr auch ohne Überweisungsschein nicht erneut an den Zahnmediziner gezahlt werden. Der Überweisungsschein ist jedoch auch noch versicherungsrechtlich sehr wichtig. Die Behandlung durch Fachärzte ist grundsätzlich wesentlich teurer als die durch einen Allgemeinmediziner. Patienten haben zwar, auch wenn sie gesetzlich versichert sind die Wahl, welchen Arzt sie aufsuchen möchten, jedoch sollte der erste Gang immer der zum behandelnden Hausarzt – dem Allgemeinmediziner – sein. Der Allgemeinmediziner schreibt dann den Überweisungsschein, falls die Behandlung durch einen Facharzt notwendig wird. Die Krankenkassen können durch den Überweisungsschein davon ausgehen das die Behandlung durch einen Facharzt notwendig und durch den Allgemeinmediziner angeordnet war.
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