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Überforderungsklausel

Gesetzlich versicherte Patienten müssen grundsätzlich bei vielen medizinischen Behandlungen, aber auch für Heil- und Hilfsmittel, Zuzahlungen leisten. Auch für stationäre Aufenthalte müssen Zuzahlungen geleistet werden, bei Rehabilitationsmaßnahmen aber auch ein Eigenanteil zu Arzneimitteln. Die Überforderungsklausel bezieht sich auf diese Zuzahlungen. Der Gesetzgeber hat hier die so genannten Belastungsgrenzen festgelegt. Mit der Überforderungsklausel soll der Versicherte vor finanzieller Überforderung geschützt werden. Die Belastungsgrenzen sollen die Zuzahlungen in einem zumutbaren Rahmen halten. Das Jahreseinkommen und die persönlichen Lebensumstände des Versicherten müssen nachgewiesen werden, um von der Überforderungsklausel Gebrauch machen zu können. Wenn Angehörige im gleichen Haushalt leben muss das Familieneinkommen nachgewiesen werden, da Angehörige auch füreinander unterhaltsverpflichtet sind. Versicherte, die in ihren Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreicht haben, können sich von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres befreien lassen. Die Behandlung von Kindern sowie Schwangeren ist grundsätzlich frei von Zuzahlungen, es sei denn es werden spezielle medizinische Produkte oder Behandlungen durchgeführt, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Hierüber muss der Patient jedoch vor der Behandlung informiert werden.

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