Arztrechnungen, die von Ärzten an ihre Patienten ausgestellt werden, basieren auf der Gebührenordnung für Ärzte. Eine abweichende Vereinbarung in den anfallenden Gebühren nennt sich auch Abdingung. Kommt es zwischen Arzt und Patient zu einer abweichenden Vereinbarung, muss diese bereits vor der Behandlung schriftlich geklärt werden. Die abweichende Vereinbarung muss den Passus enthalten, dass möglicherweise nicht die volle Vergütung von der Krankenkasse erstattet wird und somit der Versicherungsnehmer in der Zahlungspflicht ist. Der Patient muss eine Kopie der Vereinbarung erhalten. Pauschalhonorare sind jedoch nicht zulässig für eine abweichende Vereinbarung, an diese muss der Arzt sich halten. Die festgelegten Gebühren in der Vereinbarung dürfen keinesfalls das Siebenfache des normalen Honorars übersteigen. Sicherheitshalber sollte der Patient die Zusage zur Kostenübernahme durch seine Versicherung einholen bevor er die Vereinbarung unterschreibt.
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