Gesetzliche Krankenversicherung
Die Kosten für Fahrten im Krankenwagen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden, übernimmt Ihre Gesetzliche Krankenkasse. Bei der ambulanten Behandlung werden entsprechende Fahrtkosten nur im Rahmen der Härtefallregelungen berücksichtigt. Die Kasse übernimmt z. B. die Fahrtkosten in Höhe des 12,50 € je Fahrt übersteigenden Betrags bei Leistungen, die stationär erbracht werden, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung, bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor und nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden wird. Die Eigenbeteiligung ist bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalles auf die erste und letzte Phase beschränkt.
Private Krankenversicherung Ihre Private Krankenversicherung trägt, im tariflich vereinbarten Umfang, die Kosten im Notfallrettungsdienst und bei Fahrten im Krankenwagen.
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