Zu zweit ist doch alles doppelt so schön, auch das Autofahren. Fährt man in Gemeinschaft, wird zudem noch Geld gespart, entlastet Verkehr und Umwelt und hat während einer langen Fahrt Unterhaltung. Aber wer haftet im Falle eines Unfalls für die Beifahrer?
Die Mitnahme von anderen Personen im Auto ist grundsätzlich unkompliziert, so die Deutschen Versicherer (GDV). Im Fall des Falles sind durch die Kfz-Haftpflichtversicherung alle Insassen eines Pkw geschützt. Dabei bezahlt die Versicherung des Fahrers für die Mitfahrer im eigenen Pkw und alle Insassen in den geschädigten Fahrzeugen. Aber auch wenn der Fahrer am Unfall nicht schuld ist, wie zum Beispiel beim Platzen eines Reifens, haftet seine Kfz-Haftpflicht für Beifahrer, verletzte Fußgänger, Radfahrer und Kinder. Jedoch werden Sachschäden der Insassen nur für Gegenstände erstattet, die am Körper getragen werden und nicht für das Gepäck.
Eine private Unfallversicherung greift auch bei einem Crash mit dem Auto und bietet somit einen zusätzlichen Schutz für die Insassen, unabhängig von der Ursache oder der Schuldfrage. Ergänzend für die Absicherung der Beifahrer kann eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen werden. Diese haftet im Unterschied zur Kfz-Haftpflichtversicherung auch für den Unfall verursachenden Fahrer und zahlt darüber hinaus auch bei einem Crash im Ausland, für den die zuständigen Versicherungen oft nur geringe Beträge erstatten.
Wer seine Mitfahrer eine Haftungsfreistellung unterschreiben lässt, kann sich vor zusätzlichen Schadensersatzansprüchen schützen. Damit verzichten diese insbesondere auf den Ersatz von Schäden, die von der Versicherung nicht gedeckt sind, aber nicht auf den Anspruch auf Entschädigung bei Verletzungen. Prinzipiell besteht kein Schadensanspruch, wenn ein Unfall auf Grund höherer Gewalt, z.B. ein Blitzschlag, zustande kam. Für derartige Schäden kommen nur die private Unfallversicherung und manche Insassenunfallversicherungen auf.
Kommt es auf dem Weg zur Arbeit zum Unfall haftet neben der Kfz-Haftpflichtversicherung die gesetzliche Unfallversicherung. Von ihr werden Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld und Renten bei Dauerschäden übernommen, jedoch kein Schmerzensgeld. Voraussetzung für die Zahlungen ist der direkte Weg zur Arbeit. Der Versicherungsschutz erlischt bei Umwegen.
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