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Antragsannahme

Die Versicherungsgesellschaft hat nicht das Recht, einem potentiellen Kunden die Deckung im Rahmen einer Haftpflichtversicherung zu verwehren, weil der Vertragsabschluss einem gesetzlichen Zwang unterstellt ist. Die einzigen Ausnahmen sind:

  • Der potentielle Versicherungsnehmer hatte bereits ein Fahrzeug bei der betreffenden Versicherungsgesellschaft versichert, wurde aber z. B. aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht von dieser Gesellschaft bereits gekündigt.
  • Der Antragsannahme stehen örtliche oder sachliche Beschränkungen des Geschäftsplanes des betreffenden Versicherers entgegen (z. B. wenn ein Unternehmen auf eine bestimmte Region bzw. einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist)
  • Die betreffende Gesellschaft berechnet einen Beitragszuschlag nach Ihrem Tarif, den der potentielle Kunde nicht bezahlen möchte.

Allerdings gilt der Antrag als angenommen, wenn die Versicherungsgesellschaft nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegt.

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