Ebenso wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, wird bei einer Kapitallebensversicherung eine Kapitalertragssteuer auf den Zinsgewinn der eingezahlten Beiträge erhoben. Der Gesetzgeber hat eine Ausnahme für den Fall zugelassen, wenn die Laufzeit eines derartigen Versicherungsvertrags wenigstens zwölf Jahre beträgt und über einen Zeitraum von fünf Jahren Beiträge gezahlt wurden. Für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Verträge wird bei der Kapitallebensversicherung eine Kapitalertragssteuer nicht erhoben, danach muss teilweise eine Steuer gezahlt werden. Wird ein Vertrag einer Lebensversicherung vor Ablauf der zwölf Jahre gekündigt, entfällt die vom Gesetz bestimmte Möglichkeit einer Befreiung von der Kapitalertragssteuer. Der Verkauf der Police wirkt sich hingegen nicht steuerschädlich aus. Dies ist dann eine Alternative, wenn die Kapitallebensversicherung ein akzeptables Guthaben aufweist.
Da Zinserträge dem steuerpflichtigen Einkommen aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, wird bei der Kapitallebensversicherung die Kapitalertragssteuer auf die Zinserträge der Versicherungsbeiträge erhoben. Eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent ist vom jeweiligen Versicherer einzubehalten und dem deutschen Staat zuzuführen. Das ist besonders dann der Fall, wenn nur Einmalzahlungen geleistet werden, auch wenn die Versicherung länger als zwölf Jahre läuft. Ausnahmen sind vom Gesetzgeber gesondert geregelt. Die zuständigen Finanzämter erlauben es einem Steuerpflichtigen, die abgeführte Kapitalertragssteuer gegen eine persönliche oder betriebliche entstandene Steuerschuld zu verrechnen. Dabei sind die bei der Steuerbemessung geltenden Freibeträge für Kapitalerträge zugrunde zu legen. Wenn dem Lebensversicherer ein Freistellungsauftrag zugestellt wird, wird bei einer solchen Lebensversicherung eine Kapitalertragssteuer nicht erhoben.
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