Bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbaren Sie eine Laufzeit, die sich bei Nichtkündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Wollen Sie Ihre Versicherung kündigen, müssen Sie Ihren Versicherer 3 Monate vor Ablauf schriftlich in Kenntnis setzen. Haben Sie nach dem 25.06.1994 eine längere Frist vereinbart – z.B. 10 Jahre, können Sie die Versicherung nach der Hälfte der Laufzeit zum Jahresende kündigen (also nach 5 Jahren). Nach dieser Mindestfrist können Sie immer zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist den Vertrag aufheben.
Nach der Zahlung einer Entschädigung besteht immer die Möglichkeit innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Allerdings hat der Versicherer bis zum Ende des Jahres Anspruch auf die Beiträge. Daher kündigen Sie lieber regulär zum Ende des Jahres.
Erhöht Ihre Versicherung ohne Leistungsausgleich die Beiträge haben Sie ebenfalls das Recht, innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Allerdings müssen die Erhöhungen über der zulässigen Grenze liegen.
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