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Worauf gründet sich ein Haftungsanspruch?

§ 823 BGB (Schadenersatzpflicht): „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Allerdings übernimmt die Haftpflichtversicherung keine Ersatzleistung, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Sofern es sich um einen Sachschaden handelt, besteht die Höhe der Ersatzleistung dem Zeitwert der beschädigten Sache.

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