
Der GKV Beitrag errechnet sich für die Krankenkassen als Prozentsatz aus dem Einkommen. Wenn der Arbeitnehmer noch eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, muss ebenso aus diesen Einnahmen ein GKV Beitrag entrichtet werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf das Arbeitseinkommen oder die Rente ein bestimmter Prozentsatz als Beitrag gezahlt, sodass Besserverdiener auch höhere Beiträge bezahlen. Der Prozentsatz ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Seit der Einführung des Gesundheitsfonds ist der Beitrag für alle Kassen gleich und wird maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Arbeitnehmer zahlen auf ihr Bruttogehalt den allgemeinen Beitragssatz. Der Arbeitgeber entrichtet einen Zuschuss zum Beitrag. Eltern-, Kranken-, Mutterschafts- sowie das Pflegegeld des Pflegebedürftigen bleiben in der Beitragsberechnung unberücksichtigt.
Freiwillig Versicherte sind über die Versicherungsgrenze verdienende Selbstständige, Beamte sowie Angestellte. Der Beitrag für diese orientiert sich an der wirtschaftlichen Gesamtleistungsfähigkeit. Demnach müssen die freiwilligen Mitglieder neben dem Beitrag auf das Arbeitseinkommen auch Beiträge aus den Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung entrichten. Jedoch wird der Maximalbeitrag lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Höher Verdienende führen für den darüber hinausgehenden Betrag keinen Krankenkassenbeitrag ab. Selbstständige müssen über die Höhe der Einnahmen einen Nachweis führen. Die Beiträge werden grundsätzlich nach der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Geringverdiener zahlen einen geringeren GKV Beitrag. Für Existenzgründer liegen sogar noch niedrigere beitragspflichtige Einnahmen zugrunde.
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